„Beratung vor Behandlung“ ohne ärztliche Verordnung.
Regelsatz pro angefangene 30 Minuten Takt 120,00 €
Praxisbetrieb generell 30 Minuten Takt.
Freies Training ohne Terminvereinbarung!
Sprechstunde innert 48 Stunden!
Sie haben sich entschieden, die erstklassigen Leistungen unserer Privatpraxis für sich und Ihre Gesundheit in Anspruch zu nehmen.
Unser Honorar für Fach Physiotherapeutische Leistungen orientiert sich an der Gebührenübersicht für anerkannte Physiotherapeuten / Heilmittelerbringer (nach GebühTh) sowie nach aktuellen Tarifen der Bundes u. Landesbeihilfe. Stand 01.06.2026
Im Gegensatz zum Honorar im ärztlichen Fachbereich gibt es für Heilmittelerbringer keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung.
Darum orientiert sich unser Honorar seit 2026 an die Gebührenübersicht (GebühTh).
Die GebühTh. regelt aber nicht nur Faktoren, die die Höhe des Honorars bestimmen, sondern schreibt auch formale und qualitative Faktoren fest,
die dafür sorgen, dass die Preisgestaltung in unserer Privatpraxis für Sie transparent und nachvollziehbar ist.
Der jeweilige Faktor bestimmt sich durch folgende Positionen:
– die besondere Qualifikation
bspw. orthopädische manuelle Therapie OMT
– die Berufserfahrung
– die Schwierigkeit und der Zeitaufwand
– die Bewertung des Servicegrads
Als Heilmittelerbringer in Konstanz erlebe ich immer wieder, dass viele Beihilfeversicherte sich mit ihrer Versicherung nur wenig auskennen.
Beihilfeversicherte
Personen sind häufig darüber verwundert, dass Sie häufig einen Teil der Behandlungskosten in der Krankengymnastik teilweise oder sogar komplett selbst bezahlen müssen.
Wer keine Zusatzversicherung zur Bundes- oder Landesbeihilfeversicherung hat, muss aufgrund der niedrigen Erstattungssätze der Beihilfestellen häufig einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen.
Vielen Beihilfeversicherten ist nicht bewusst, dass die beihilfefähigen Höchstsätze im Heilmittelwesen vom Bundesinnenministerium des Inneren (BMI) mit Absicht zu niedrig angesetzt sind.
Es ist somit vom BMI gewollt, dass Beihilfeversicherte Personen für einen Teil ihrer Behandlungskosten aufkommen sollen. Wer sich als Beihilfepatienten am Ende nicht an den Behandlungskosten beteiligen möchte, muss sich über die Höhe der (zu niedrig angesetzten) beihilfefähigen Höchstsatze hinaus versichern.
Der Preis der Behandlung kann individuell kalkuliert und festgelegt werden. Entgegen dem Irrglauben vieler Beihilfepatienten (und auch einiger Versicherungen) handelt es sich bei den Beihilfesätzen weder um Höchstpreise, anerkannte Preislisten noch um eine angemessene oder übliche Vergütung.
Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall.
Die beihilfefähigen Höchstsätze im Heilmittelwesen werden vom Bundesinnenministerium einseitig festgelegt. Es finden im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung keine Vergütungsverhandlungen statt.
Die Höhe der Erstattung in der Krankengymnastik und physikalischen Therapie wird vom Bundesinnenministerium (BMI) absichtlich zu niedrig angesetzt, da sich (nach Meinung des BMI) Beihilfeversicherte an den Behandlungskosten beteiligen sollen.
Für Beihilfe- oder privat versicherte Personen ist in Bezug auf den Preis wichtig zu wissen, dass erhaltene Behandlungen am Ende zum vereinbarten Preis bezahlt werden müssen.
Egal, ob, wie und wie viel von der eigenen Versicherung an Kosten übernommen wird.
Der Begriff „Höchstsatz“ steht also für den Höchstbetrag, den die Beihilfeversicherung bei den Kosten bereit ist, zu erstatten. Es handelt sich also nicht um generelle Höchstpreise. Die Praxen sind bei ihrer Abrechnung in keinerlei Hinsicht an diese Ersttatungs-Höchstsätze der Beihilfeversicherung gebunden.